Satzung des Vereins „Grenzenlos Rangsdorf e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen: „Grenzenlos Rangsdorf e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Rangsdorf.
§ 1 Nr. 3
Der Verein ist offen für alle Menschen nach Grundgesetz § 3 Absatz 3.
§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Nr. 2
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der in der Gemeinde Rangsdorf aufgenommenen und lebenden Flüchtlinge, Asylbewerber und Asylberechtigte aus den Krisenregionen unserer Welt. Dabei steht im Vordergrund die gelingende Integration in unser gemeinschaftliches Leben im Ort.
§ 2 Nr. 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines jeden Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 7 Nr. 1
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/in
§ 7 Nr. 2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 7 Nr. 3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 7 Nr. 4
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 9 Nr. 1
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/ des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 9 Nr. 2
Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Nr. 3
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und zur Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Beschluss und Änderung einer Vereinsordnung
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden ( nicht in der Zeit der Ferien im Land Brandenburg). Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter bestimmt eine Protokollführerin/einen Protokollführer. Alle Beschlüsse werden in schriftlicher Form festgehalten und durch die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter und die Protokollführerin/den Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der Protokollführerin/des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung reicht im Allgemeinen die einfache Mehrheit. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sowie zur Beschlussfassung über die Vereinsordnung. Für deren Änderung ist jedoch eine drei Viertel Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
Für Wahlen gilt Folgendes: Haben im Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an gültigen Stimmen und können sich nicht einigen, entscheidet das Los.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses für nötig erachtet.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rangsdorf.
§ 16 Alles Weitere regelt die Vereinsordnung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.05.2015 verabschiedet.
Rangsdorf, den 28.05.2015